Recht
Die Durchführung von Tierversuchen ist sowohl mit ethischen als auch mit rechtlichen Aspekten verbunden. In vielen Ländern wurden zur Regelung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Gewährleistung des Tierschutzes spezielle Gesetze und Verordnungen erlassen.
Ein zentraler Bestandteil ist das Tierschutzrecht. Es dient dem Schutz der Rechte und des Wohlergehens der Tiere. Innerhalb des Tierschutzrechts spielt die Verordnung zum Schutz von Versuchstieren (TierSchVerV) eine herausragende Rolle. Diese Verordnung legt detaillierte Standards fest, die bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Tierversuchen zu beachten sind und sorgt dafür, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen und der mögliche Nutzen den möglichen Schaden am Tier überwiegt.
Ein wichtiger Schritt zur Durchführung eines Tierversuchs ist ein Tierversuchsantrag, der von den Forschern gestellt und von den Behörden geprüft und genehmigt werden muss. Im Tierversuchsantrag muss der Forscher den wissenschaftlichen Nutzen des Versuchs erläutern, die Anzahl und Art der verwendeten Tiere angeben und darlegen, welche Maßnahmen getroffen werden, um das Leiden der Tiere zu schützen und zu minimieren.
Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage im Bereich der Tierversuche ist die EU-Richtlinie 2010/63/EU. Diese Richtlinie legt Standards fest, die von allen EU-Mitgliedsstaaten eingehalten werden müssen, um das Wohlergehen von Tieren in Tierversuchen zu gewährleisten.
Insgesamt verdeutlichen die genannten Rechtsgrundlagen, dass Tierversuche nach strengen ethischen und rechtlichen Standards durchgeführt werden müssen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und gleichzeitig den Fortschritt in der Forschung zu ermöglichen.
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add Tierschutzgesetz
Im Deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) sind die verschiedenen Bereiche des Tierschutzes geregelt. Tiere werden nach dem Gesetz um ihrer selbst willen geschützt: Hier spiegelt sich das Verständnis unserer Gesellschaft wieder, die einen ethisch verstandenen Tierschutz anstrebt. Im Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, § 90a) wurde die formale Gleichstellung des Tieres mit Sachen beseitigt. Tiere haben hiernach einen Eigenwert, den es zu beachten und zu berücksichtigen gilt und wir sind verpflichtet, im täglichen Umgang den Tieren gegenüber diese Verantwortung zu tragen. Darüber hinaus wurde der Tierschutz auch als sogenanntes Staatsziel ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (Art. 20a Grundgesetz). Staatsziele sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung spezieller Aufgaben vorschreiben. In der Präambel des TierSchG (§ 1) kommt der Selbstwert des Tieres zum Ausdruck
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“.
Gestützt wird diese Präambel durch Forschungsergebnisse aus der Tierphysiologie und Verhaltensforschung, die gezeigt haben, dass Tiere fähig sind Schmerzen und Leiden wahrzunehmen und zu empfinden. Begriffe wie Wohlbefinden, Schmerzen, Leiden und Schäden sollen dies darstellen. Letztere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund zugefügt werden.
Das deutsche Tierschutzrecht ist im Sinne der Verantwortung des Menschen für das Tier auf einen ethischen Tierschutz ausgerichtet. Das Tierschutzgesetz zielt jedoch nicht darauf ab, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Lebens und Wohlbefindens zu ersparen. Solange der Mensch Tiere nutzen oder auch bekämpfen muss (Schädlinge), wird das Tierschutzrecht Einschränkungen des Schutzanliegens der Tiere gestatten müssen. Schmerzen, Leiden oder Schäden, die ohne vernünftigen Grund zugefügt werden und die vermeidbar sind sollen Tieren nicht zugefügt werden. Wenn den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden z