Sachkunde
von LAS interactive
(vtk online Modul C 01 Tierschutzrecht)
Die Sachkunde auf dem Gebiet der Tierversuche ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle Personen, die mit Tieren arbeiten, über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und das ethische Bewusstsein verfügen, um verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten.
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Die Anforderungen an die Sachkunde sind in verschiedenen nationalen und internationalen Gesetzen und Richtlinien festgelegt. In Deutschland sind neben der Richtlinie 2010/63/EU das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) die zentralen Rechtsgrundlagen. In zahlreichen Abschnitten des TierSchG und der TierSchVersV wird darauf verwiesen, dass alle Personen, die mit Versuchstieren arbeiten sachkundig sein müssen und sich regemäßig fortbilden sollen (siehe Tabelle).
Hierzu gehören:
- Personen, die Tiere töten (bspw. § 4 TierSchG)
- Tierpfleger
- Personen, die bei Tierversuchen mitarbeiten
- Personen, die Tierversuche planen und gestalten
- Versuchsleiter und Stellvertreter
- Tierschutzbeauftragter
- Tierhausleiter (Inhaber der „§ 11 genehmigung“)
§ 4 Abs. 1 und 1a TierSchG § 4b S. 1 Nr. 1 lit. d-e TierSchG | Sachkunde zur Tötung von Tieren |
§ 7 Abs. 1 S. 3 TierSchG | Tierversuche dürfen nur von fachkundigem Personal geplant und durchgeführt werden |
§ 9 Abs. 1 TierSchG | Ermächtigung nähere Vorschriften bezüglich der Sachkunde zu erlassen |
§ 3 TierSchVersV | Sachkunde: Tierpflege und Tötung von Tieren |
§ 4 TierSchVersV | Organisationspflichten: Tierpflegepersonal und Versuchsdurchführende/Planer müssen sachkundig sein und fortlaufend geschult werden, Versuchsdurchführende müssen beaufischtigt werden, bis die Sachkunde in der Praxis nachgewiesen wurde |
§ 16 TierSchVersV | Sachkunde: Versuchsdurchführende, "Planer" der Tierversuche |
Anlage 1 TierSchVersV | Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Pflege oder das Töten von Tieren und die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen |
Art. 23 RL 2010/63/EU | Sachkunde des Personals (s. Anhang V der Richtlinie für Mindestanforderungen); + Ausbildungsrahmenplan der EU "Expert Working Group on Education and Training in LAS" |
Die Sachkunde steht in Bezug zu den Forderungen der RL 2010/63/EU, nach denen die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das gesamte Personal, das mit Versuchstieren arbeitet, ausreichend geschult ist, bevor die Arbeit mit den Tieren aufgenommen wird (Art. 23 Abs. 2 RL 2010/63/EU) und auch entsprechend weitergebildet wird (Art. 24 Abs. 1 lit. c RL 2010/63/EU). Zudem müssen Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Sachkunde des Personals, in Anlehnung an Anhang V der Richtlinie, veröffentlichen (Art. 23 Abs. 3 RL 2010/63/EU). Anhang V beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Arbeit mit Versuchstieren vorhanden sein müssen. In Deutschland werden die Anforderungen an die Sachkunde in § 16 und § 17 TierSchVersV sowie Anlage 1 Abschnitt 1 - 3 TierSchVersV ausgeführt. In den §§ 16 - 17 TierSchVersV wird der erforderliche berufliche/fachliche Hintergrund der Personen, die Tierversuche oder auch Narkosen durchführen dürfen, festgehalten und gefordert, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Anlage 1 Abschnitt 3 TierSchVersV näher bezeichnet werden, für die Durchführung der Tätigkeiten nachweislich vorhanden sein müssen. Dabei wird bei der Durchführung von Tierversuchen zwischen Versuchen mit und ohne operative Eingriffe unterschieden (§ 16 TierSchVersV).
In der Anlage 1 der TierSchVersV werden die Themenbereiche benannt, die nachweislich als Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mit Versuchstieren für das Tierpflegepersonal, Personen die Tiere töten un